Entsprechenserklärung 2012

Gemeinsame Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance“ gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG erklären gemäß § 161 AktG:

Die PATRIZIA Immobilien AG hat im Geschäftsjahr 2011 den am 2. Juli 2010 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen und wird vom Geschäftsjahr 2012 an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

Keine elektronische Übermittlung der Einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung (Ziffer 2.3.2 des Kodex)

Die Gesellschaft hat die Einberufung zur Hauptversammlung 2011 mitsamt den Einberufungsunterlagen den in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen nicht auf elektronischem Weg übermittelt.

Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherungen für den Aufsichtsrat (Ziffer 3.8 Absatz 3 des Kodex)

Nach Ziffer 3.8 Absatz 2 und 3 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG wurde für den Vorstand ein Selbstbehalt vereinbart. Für den Aufsichtsrat ist auch zukünftig kein Selbstbehalt vorgesehen. Ein Selbstbehalt hat nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Auswirkungen auf das Verantwortungsbewusstsein und die Loyalität, mit denen die Gremienmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.

Keine Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat (Ziffer 5.2 Absatz 2, Ziffer 5.3 des Kodex)

Nach Ziffer 5.2 Absatz 2 und Ziffer 5.3 des Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG besteht aus drei Mitgliedern. Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Bildung von Ausschüssen weder erforderlich noch sinnvoll und würde die Arbeit des Gremiums unnötig erschweren. Die Empfehlungen zur Bildung von Ausschüssen und zum Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats sind für die Gesellschaft damit ohne Bedeutung.

Keine Diversity bei der Zusammensetzung des Vorstands (Ziffer 5.1.2 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010)

Die amtierenden Mitglieder des Vorstands wurden vor der Veröffentlichung der neu gefassten Empfehlung in Ziffer 5.1.2 des Kodex bestellt. Aufsichtsrat und Vorstand begrüßen ausdrücklich alle Bestrebungen, die einer geschlechtlichen wie auch jeder anderen Form von Diskriminierung entgegenwirken und die Vielfalt (Diversity) angemessen fördern. Bei der Besetzung der Positionen von Vorstandsmitgliedern legt der Aufsichtsrat jedoch allein Wert auf die besondere Kompetenz und Qualifikation, weitere Eigenschaften wie das Geschlecht oder nationale Zugehörigkeit waren und sind für diese Entscheidung deshalb ohne Bedeutung.

Keine Diversity bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010):

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft hat sich am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wird der Aufsichtsrat daher ausschließlich nach fachlicher Kompetenz und Erfahrung auswählen, weitere Eigenschaften wie das Geschlecht oder nationale Zugehörigkeit waren und sind für diese Wahlvorschläge ohne Bedeutung. Ein festes Quotensystem hält der Aufsichtsrat nicht für geboten und wird im Interesse des Unternehmens auch die personelle Kontinuität nicht außer Acht lassen. Dementsprechend wird der Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG keine konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex benennen und darüber auch nicht im Corporate Governance Bericht berichten.

Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6 des Kodex)

Nach Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 3 des Corporate Governance Kodex soll die Vergütung des Aufsichtsrats den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen berücksichtigen. Die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG berücksichtigt den Vorsitz im Aufsichtsrat, sieht jedoch aufgrund der Anzahl von drei Mitgliedern keine Differenzierung zwischen stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitzendem und einfachem Mitglied vor. Ausschüsse werden nicht gebildet.

Zur Erhöhung der Transparenz und um die Bedeutung des Corporate Governance Kodex für die PATRIZIA Immobilien AG umfassend darzustellen, nehmen wir in dieser Entsprechenserklärung auch Stellung zur Einhaltung der Anregungen des Kodex. Mit Ausnahme der folgend genannten Anregungen wurde im Geschäftsjahr 2011 allen Anregungen des Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen bzw. soll im Geschäftsjahr 2012 entsprochen werden:

Übertragung der Hauptversammlung im Internet (Ziffer 2.3.4 des Kodex)

Die Hauptversammlung 2011 wurde aus Kostengründen nicht im Internet übertragen. Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung 2012 im Internet ist ebenfalls aus Kostengründen nicht vorgesehen.

An den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile der erfolgsabhängigen Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6 des Kodex)

Die erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats ist abhängig von der Höhe der Dividende für das jeweilige Geschäftsjahr und enthält somit keine Komponenten, die sich am langfristigen Unternehmenserfolg orientieren.

Augsburg, den 12. Dezember 2011

 

Der Vorstand:

Wolfgang Egger   
Arwed Fischer
Klaus Schmitt


Für den Aufsichtsrat:

Dr. Theodor Seitz
Vorsitzender des Aufsichtsrats

 

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